Statuten des Schwaderloh-Schützenverbandes


Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung der Sprachform männlich, weiblich und divers verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermassen für alle Geschlechter.


  1. Grundbestimmungen
    1. Name
      Unter dem Namen „Schwaderloh-Schützenverband" besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff ZGB.
    2. Sitz
      Der Sitz des Schwaderloh-Schützenverbandes ist in Neuwilen in der Gemeinde Kemmental TG.
    3. Zweck
      Zur Erinnerung an das denkwürdige Ereignis des Schwabenkrieges, insbesondere des eidgenössischen Kriegslagers in Schwaderloh, findet alljährlich am letzten Sonntag im September zur Hebung der schweizerischen Wehrkraft und zur Pflege freundeidgenössischer Gesinnung das Historische Schwaderlohschiessen, verbunden mit einer patriotischen Feier statt.
  2. Mitgliedschaft
    1. Der Verband setzt sich aus Schützenvereinen zusammen, die einem dem Schweizer Schiesssportverband (SSV) angeschlossenen Kantonalverband angehören und sich verpflichten, regelmässig am Schwaderlohschiessen teilzunehmen. Diese Verbandsvereine werden im Folgenden Stammvereine genannt.
    2. Die Stammvereine bezahlen eine einmalige Eintrittsgebühr, deren Höhe von der Schwaderloh-Kommission bestimmt wird.
    3. Schützenvereine, welche dem Verband beitreten wollen und in den vergangenen fünf Jahren mindestens dreimal am Schwaderlohschiessen (Gewehr oder Pistole) teilgenommen haben, können zuhanden der Schwaderloh-Kommission den Antrag um Aufnahme als Stammverein stellen. Dieser Antrag ist bis 31. Dezember der Schwaderloh-Kommission einzureichen. Die Schwaderloh-Kommission entscheidet abschliessend über den Antrag. An der folgenden Landsgemeinde wird über den Entscheid informiert.
    4. Schützen, welche sich am Schwaderlohschiessen beteiligen wollen, müssen durch den Verantwortlichen des entsprechenden Vereines angemeldet werden. Das Schiessen ist lizenzfrei.
    5. Personen, die sich um den Schwaderloh-Schützenverband verdient gemacht haben, können auf Antrag der Schwaderloh-Kommission zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Mit der Ernennung zum Ehrenmitglied ist die Abgabe einer Erinnerungsgabe verbunden.
  3. Gastvereine
    1. Am zivilen Schwaderlohschiessen können auch Gastvereine, militärische Einheiten und Verbände, Gruppen der militärischen Sicherheit, des Bundesamtes für Zoll und Grenzsicherheit sowie der Polizeikorps teilnehmen.
  4. Organisation
    1. Die Organe des Verbandes sind
    1. Die Schützenlandsgemeinde findet jeweils nach Schluss des Schwaderlohschiessens statt. Stimmberechtigt sind zwei Delegierte aus jedem Stammverein.

In die Kompetenz der Schützenlandsgemeinde fallen:

Anträge und Wahlvorschläge der Stammvereine müssen spätestens vier Wochen vor der Schützenlandsgemeinde schriftlich dem Präsidenten der Schwaderloh-Kommission eingereicht werden.

    1. Die Schwaderloh-Kommission setzt sich aus den gewählten Mitgliedern plus den Delegierten zusammen. Alle Kommissionsmitglieder sowie die Delegierten sind stimmberechtigt. Präsident, Sekretär, Aktuar, Kassier, Schützenmeister, Chef Pistole werden von der Landsgemeinde gewählt. Die durchführenden Vereine stellen ein bis zwei Delegierte. Ein Delegierter wird durch die Armee bestimmt. Die Kommission konstituiert sich mit Ausnahme des Präsidenten, der durch die Schützenlandsgemeinde gewählt wird, selbst. Doppelfunktionen sind möglich. Die Kommission besteht aus mindestens neun Mitgliedern. Die Amtsdauer beträgt drei Jahre.
    2. Die Schwaderloh-Kommission leitet die Geschäfte des Verbandes und ist für folgende Aufgaben zuständig:
    1. Beschlussfähig ist die Schwaderloh-Kommission, wenn mindestens sechs Mitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit steht dem Vorsitzenden der Stichentscheid zu.
  1. Finanzielles
    1. Die ordentlichen Auslagen des Verbandes werden bestritten aus:
    1. Für die Verpflichtungen des Verbandes haftet nur das Verbandsvermögen.
  1. Austritt, Ausschluss, Auflösung
    1. Stammvereine, die aus dem Verband austreten wollen, haben dies der Schwaderloh-Kommission bis 31. Dezember schriftlich zu melden. Stammvereine, die das Schwaderlohschiessen drei aufeinander folgende Jahre ohne Bekanntgabe von Gründen versäumen, gelten als ausgetreten. An der folgenden Schützenlandsgemeinde wird über den Austritt informiert.
    2. Vereine, die sich den Statuten und Anordnungen widersetzen, können auf Antrag der Schwaderloh-Kommission durch die Schützenlandsgemeinde ausgeschlossen werden. Dem auszuschliessenden Verein ist vorgängig das rechtliche Gehör zu gewähren.
    3. Ausgetretene oder ausgeschlossene Stammvereine haben keinen Anspruch auf das Verbandsvermögen.
    4. Der Schwaderloh-Schützenverband kann sich nicht auflösen, solange drei Vereine seinen Fortbestand verlangen. Sollte der Schwaderloh-Schützenverband aufgelöst werden, so wird das Verbandsvermögen vom Thurgauer Kantonalschützenverband so lange verwaltet, bis sich im Kemmental ein neuer Verband mit gleichem Zweck bildet.
  2. Schwaderlohschiessen
    1. Das Schwaderlohschiessen ist ein Gruppenwettkampf. Das Wettkampfprogramm soll einem feldmässigen Schiessen entsprechen, das auf der Anlage Bäärenmos und der Pistolenschiessanlage Alterswilen durchführbar ist. Die Durchführung erfolgt gemäss den Bestimmungen der jeweiligen Schiesspläne.

Nebst dem zivilen Wettkampf soll auch ein separater, militärischer Wettkampf mit eigenem Reglement durchgeführt werden.

  1. Rangierung und Auszeichnungen
    1. Die Stamm- und Gastvereine werden getrennt rangiert. Die Rangierung und Abgabe der Auszeichnungen erfolgt gemäss den Bestimmungen der jeweiligen Schiessprogramme.
  2. Schlussbestimmungen
    1. Die Revision dieser Statuten muss mit Zweidrittelmehrheit, der an der Schützenlandsgemeinde anwesenden Stimmberechtigten genehmigt werden.


 

Für den Schwaderloh-Schützenverband,         Kemmental, 29.09.2024

der Präsident                                der Aktuar

Christoph Zürcher         Thomas Schalch


Christoph Zürcher                        Thomas Schalch